Allgemeine Geschäftsbedingungen


§ 1 Allgemeines

(1) Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle, auch zukünftige Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung von ICT abgeändert oder ausgeschlossen werden.
(2) Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen sowie die Aufhebung von Verträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gleiche gilt für den Verzicht auf das Formerfordernis.

§ 2 Preise

(1) Die Angebote der Firma (nachfolgend ICT genannt) sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn ICT eine Bestellung des Kunden schriftlich oder in Textform bestätigt.
(2) Die Preise verstehen sich ab Lager zuzüglich Fracht und Verpackung sowie Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. Zusätzliche Leistungen, die in der Auftragsbestätigung nicht enthalten sind, werden gesondert berechnet.
(3) Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als 4 Monate, ohne dass eine Lieferverzögerung von ICT zu vertreten ist, kann ICT den Preis unter Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkosten, die vom ICT zu tragen sind, angemessen erhöhen. Erhöht sich der Preis um mehr als 40%, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 3 Zahlungsbedingungen

(1) Alle Rechnungen sind sofort nach Fälligkeit zu zahlen. Der Kunde kommt nach Fälligkeit der Forderung in Zahlungsverzug.
(2) Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, so hat er für den Fall des Zahlungsverzuges 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu zahlen. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, so erhöht sich der Zinssatz auf 8 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

(1) ICT behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen ICT und dem Kunden erfüllt sind.
(2) Der Kunde ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt, jedoch zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt. Die hieraus gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt er hiermit an ICT bereits ab.
(3) Wird die Ware vom Kunden be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die gesamte neue Sache. Der Kunde erwirbt Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes seiner Ware zu dem der von ICT gelieferten Ware entspricht.
(4) Übersteigt der Wert sämtlicher für ICT bestehenden Sicherheiten die bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 10 %, so wird ICT auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.
(5) ICT ist berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsrechte geltend zu machen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.

§ 5 Liefer- und Leistungszeit

(1) Gerät ICT wegen Überschreitung einer verbindlich zugesicherten Leistungszeit in Verzug, kann der Kunde nach Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist hinsichtlich der betroffenen Liefergegenstände vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Lieferungen von ICT stehen unter dem Vorbehalt vollständiger Selbstbelieferung. Kommt es infolge einer verzögerten Selbstbelieferung zu einer Verlängerung der Liefer- und Leistungszeit, so kann der Kunde hieraus keinen Schadensersatz herleiten, es sei denn, die Verzögerung oder Nichtbelieferung ist durch ICT verschuldet. Dies gilt auch dann, wenn ein fixer Liefertermin vereinbart ist, bei dem es dem Kunden erkennbar auf eine schnelle Leistung ankommt. Auf die vorgenannten Umstände kann sich ICT aber nur berufen, wenn der Kunde unverzüglich benachrichtigt wird.
(3) Ereignisse höherer Gewalt berechtigten ICT, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen für die Dauer der Behinderung um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt sind Streiks, Aussperrungen und solche Umstände gleichzusetzen, die eine Leistungszeit unzumutbar erschweren oder unmöglich machen.

§ 6 Versendung und Gefahrübergang

(1) Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald ICT die Ware dem Kunden zur Verfügung gestellt hat und die dem Kunden anzeigt.
(2) Ausgelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Beanstandungen aufweisen, vom Kunden entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.

§ 7 Haftung für Mängel

(1) Ist der Kunde Unternehmer, so hat er die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen, und, wenn sich ein Mangel zeigt, ICT unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Kunde diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im übrigen gelten die §§ 377 ff. BGB.
(2) Ist der Kunde Unternehmer, sind die Mängelansprüche auf Nacherfüllung beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Kunde das Recht, nach eigener Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Weitergehende Ansprüche des Kunden, soweit diese nicht aus einer Garantieübernahme resultieren, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
(3) Ist der Kunde Unternehmer, so trifft ihn die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, den Zeitpunkt seiner Feststellung und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
(4) Ist der Kunde Verbraucher, so wird unter Berücksichtigung der ökonomischen Interessen von ICT zur Behebung eines Mangels der Ware folgende Vorgehensweise vereinbart: Bei Produkten mit einem Wert unter 40,00 EUR kann der Kunde zunächst nur Ersatzlieferung verlangen. Übersteigt der Wert der Ware den vorgenannten Betrag, steht ICT vorrangig binnen angemessener Zeit das Recht zur Nachbesserung zu. Als unangemessen gilt eine Nachbesserungsfrist von weniger als 20 Werktagen. Ist die Nachbesserung wirtschaftlich nicht zumutbar, erfolgt die Nachbesserung durch Ersatzlieferung.
(5) Ist der Kunde Verbraucher, so haftet ICT bei Fehlschlagen der Nacherfüllung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Schadensersatz wegen eines Sachmangels kann der Kunde jedoch nur beanspruchen, wenn ICT ein Verschulden trifft. Der Kunde ist nicht berechtigt, aus Beschaffenheitsangaben verschuldensunabhängige Schadensersatzansprüche gegen ICT geltend zu machen. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde von ICT nicht. Etwaige Garantien, die dem Kunden durch Dritte gewährt werden, bleiben unberührt.
(6) Unabhängig von der Rechtsstellung des Kunden haftet ICT bei der Lieferung von Software nur für deren technische Einsetzbarkeit im Rahmen des im Benutzerhandbuch vorgesehenen Gebrauchs. ICT weist darauf hin, dass bei Softwareprodukten – trotz Erprobung unter repräsentativen Einsatzbedingungen – bei besonderen Kombinationen von Daten und Funktionen Fehler im Ablauf oder in den Ergebnissen nicht auszuschließen sind. Voraussetzung für den Anspruch auf Fehlerbeseitigung ist, dass der Fehler reproduzierbar ist und durch schriftlich nachvollziehbare Form ICT nachgewiesen werden kann.
(7) Der Kunde trägt die Kosten einer Überprüfung des Liefergegenstandes, sofern ein mitgeteilter Mangel von ICT nicht festgestellt werden kann. Zu den vorgenannten Kosten zählen insbesondere Lohn- und Fahrtkosten sowie die Kosten der eingesetzten Prüfmittel.

§ 8 Anwendbares Recht

(1) Einbeziehung und Auslegung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Käufer selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen, des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.
(2) Gerichtsstand ist der für den Firmensitz von ICT zuständige Gerichtsort, soweit der Kunde Kaufmann ist. Dies gilt ausdrücklich auch für alle Klage im Urkundenprozess. ICT bleibt trotz der vorstehenden Vereinbarung berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Kunden zuständig ist.

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.
(2) Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.